14.12.2016
Rechtsanwalt Grueneberg darf die Bezeichnung "Fachanwalt für Migrationsrecht" führen
Herrn Rechtsanwalt Grueneberg wurde durch die Rechtsanwaltskammer Berlin die Befugnis verliehen, die Bezeichnung "Fachanwalt für Migrationsrecht" zu führen.
Diese setzt eine mindestens 3-jährige Tätigkeit im Bereich des Migrationsrechts, sowie der Nachweis der Bearbeitung von einer Mindestanzahl an Fällen voraus. Auch notwendig für die Zulassung als Fachanwalt ist das Bestehen eines Fachanwaltslehrgangs im Umfang von 120 Stunden, sowie von drei 5-stündigen Klausuren voraus.
Ein Fachanwalt muss sich mindestens 15 Stunden pro Jahr weiterbilden, um die Bezeichnung weiterhin verwenden zu dürfen.
Hier ist die Urkunde ersichtlich.
07.07.2016
Ein Staatsangehörige von Sri Lanka, welcher in Deutschland Asyl beantragt hatte, verunglückt tödlich auf dem Wege in die Arbeit. Die Ehefrau möchte zur Beerdigung einreisen. Die Deutsche Botschaft in Colombo lehnt den Antrag ab: es kann sein, dass die Witwe die Gelegenheit nutzt und dann Deutschland nicht verlässt. Darüber hinaus hat die Frau keine Unterstützung vom Ehemann mehr, da dieser Tot ist und deswegen nicht mehr verdient. Die zuständige Gemeinde will den Ehemann kremieren, das geht gegen die religiöse Werte der Familie.
Wir reichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Verwaltungsgericht Berlin (Az.: VG 10 L 212.16 V). Das Gericht verpflichtete die Bundesrepublik zur Erteilung des Visums zum Zwecke der Teilnahme an der Beisetzung des verstorbenen Ehemannes.
Das Gericht fand auch der Sachvortrag des Auswärtigen Amtes "gegenüber einer Frau, die ihren Ehemann durch einen Unfall verloren hat und an dessen Beerdigung teilnehmen möchte, pietät- und respektlos"
Auch wichtig für weitere Fälle ist die Rechtsprechung deswegen, weil nach Ansicht des Gerichts, "evtl. bestehende Zweifel an der Rückkehrbereitschaft zurücktreten, wenn ein humanitärer Grund vorliegt. Die beabsichtigte Teilnahme an der Beerdigung des eigenen Ehemannes erfüllt die Voraussetzung für das Vorliegen eines humanitären Grundes im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. b Visa-Kodex.
Die Kosten des Gerichtsverfahrens muss das Auswärtige Amt auch tragen.
Die Entscheidung kann hier gelesen werden.
29.04.2016
Kanzlei Grueneberg setzt eine Aufenthaltserlaubnis für Geduldete durch.
Die Kanzlei Grueneberg erreichte heute einen Vergleicht mit der Ausländerbehörde Berlin vor dem Verwaltungsgericht. Der Mandantin wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt, sie darf nunmehr arbeiten. Bis heute hatte sie nur eine Duldung und ihr war die Erwerbstätigkeit nicht gestattet.
Die libanesische Mandantin palästinensischer Volkszugehörigkeit ist 28 Jahre alt. Sie ist in Berlin geboren. Alle Verwandten sind inzwischen deutsche Staatsangehörige. Sie hat einen erweiterten Hauptschulabschluss erreicht. Sie spricht perfektes Deutsch. Eine Ausbildung konnte sie aber nicht beenden. Das Heimatland hat nur 3-mal in Urlaub besucht, zuletzt vor 20 Jahren. die Heimatsprache kann sie nur schlecht sprechen, sie schreiben und lesen kann nicht.
Die Ausländerbehörde hat die Aufenthaltserlaubnis aufgrund verspäteter Antragstellung nicht verlängert, und ihr nur eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG erteilt, allerdings mit dem Vermerk: "Erwerbstätigkeit nicht gestattet".
Der von mir gestellte erneute Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat die Ausländerbehörde nicht einmal bearbeitet, sodass sog. Untätigkeitsklage erhoben werden musste. Nach ca. 1 1/2 Jahren Verfahrensdauer lenkte endlich die Ausländerbehörde in der mündlichen Verhandlung ein und stimmte der Erteilung zu. Nach Feststellung des Verwaltungsgerichtes konnte die Klägerin sich auf Art. 8 EMRK berufen (Schutz des Privatlebens). Ihr ist die Eigenschaft "faktische Inländerin" anzuerkennen.
So werden Ausländer, die auf Grund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist.
24.10.2015
Kanzlei Grueneberg obsiegt vor dem Kammergericht Berlin
Die Kanzlei Gueneberg obsiegt vor dem Kammergericht Berlin. Mutter hat dann Verfahrenskosten in Höhe von mehreren Tausend € nicht zu tragen.
Die allein sorgeberechtigte Mutter einer 3-jährigen Tochter hat die Kanzlei Grueneberg vertreten. Der Kindesvater hatte die Regelung des Umgangsrechtes durch das Gericht beantragt. Die Mutter lehnte die Forderung ab, da der Kindesvater in der Vergangenheit gewalttätig und drogenabhängig war. Das Kind war dadurch traumatisiert, da die Gewalttaten im Beisein der Tochter erfolgten. Es bestand die Gefahr, dass der Kindesvater erneut gewalttätig wird, Drogenkonsum konnte nicht ausgeschlossen werden.
Im Laufe des Verfahrens ordnete das Familiengericht ein psychologisches Gutachten an. Der Gutachter hat dann ein Ausschluss des Umganges für 2 Jahre empfohlen. Das Gutachten war so eindeutig, dass der Kindesvater den Antrag auf Umgang zurückgenommen hat.
Das Familiengericht entschied dann aber, dass jeder Elternteil seine Anwaltskosten zu tragen hatte, die Verfahrenskosten jeweils zur Hälfte. Vor allem wegen der Kosten für das Gutachten war dann von meiner Mandantin mehrere Tausend Euro zu bezahlen. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde erhoben.
Zwar sieht § 81 FamFG vor, dass die Kosten des Verfahrens grundsätzlich gegeneinander aufgehoben werden (also jeder trägt seine Anwaltskosten und die Hälfte der Verfahrenskosten). Im Falle der unberechtigte Verzögerung des Verfahrens durch einen Beteiligten soll das Gericht diesem die Kosten auferlegt werden.
Das Kammergericht dann hat die Argumentation meiner Kanzlei gefolgt und dem Kindesvater zur Übernahme sämtlicher Kosten verurteilt.
Die Entscheidung ist hier veröffentlicht worden.
12.07.2015
Finanzamt hebt Haftungsbescheid auf.
Das Finanzamt hat letztendlich die Argumentation akzeptiert und den Haftungsbescheid aufgehoben.
Lesen Sie hier den Aufhebungsbescheid.
02.07.2015
Dem kommt eine entscheidende Bedeutung zu, da dadurch, dass die dem Aufenthaltstitel beigefügten Bedingung "Erlischt mit Beendigung der Ausbildung" noch nicht eingetreten war, durfte die Ausländerbehörde der Klägerin nicht auf eine Ausreise und ein neues Visumverfahren verweisen.
Hier können Sie die Entscheidung lesen (OVG 2 S 21.15 vom 30.06.2015 ).
15.06.2015
Im von der Kanzlei Grueneberg eingeleiteten Eilschutzverfahren vor der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin verpflichtete sich die Ausländerbehörde, die ablehnende Entscheidung für 6 Monate auszusetzen. Im heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren sollte endgültig über die Sache entschieden werden.
Dem in Deutschland geborenen und aufgewachsenen 23 jährigen türkischen Mandanten wird nach Aufhebung des ergangenen Ablehnungsbescheides eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG für ein Jahr umgehend erteilt und seinen in Verwahrung genommenen Reisepass von der Ausländerbehörde erneut ausgehändigt.